Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Rasertatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 12. Oktober 2017 STK 2016 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG; Raser- tatbestand) und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG) (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016, SGO 2016 9);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:
Kantonsgericht Schwyz 2 A. Die Staatsanwaltschaft March überwies dem Strafgericht Schwyz am
28. April 2016 die Anklage. Darin wirft sie dem Beschuldigten vor, am 18. Sep- tember 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die im Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h sowie die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 erkannte das Strafgericht Schwyz:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gemäss Sacherhalt der Anklageziffer 1
b) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklagezif- fer 2.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 2‘275.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 11‘014.10 Den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4‘293.00 Den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7‘504.25 Total Fr. 22‘811.35 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 6 vorbehalten.
6. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Staats- kasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Kantonsgericht Schwyz 3
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7./8. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegeh- ren (KG-act. 1-3):
1. Der Berufungskläger sei wegen grober Verkehrsregelverletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
2. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 zu bestrafen un- ter Gewährung des bedingten Vollzugs und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Am 17. Januar 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft March auf eine An- schlussberufung (KG-act. 5). Am 30. Mai 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft March das Rechtsbegehren, es sei die Berufung des Be- schuldigten unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vollumfänglich zu bestäti- gen (KG-act. 11, Beilage 1). Nach der Befragung des Beschuldigten begrün- dete der amtliche Verteidiger die Berufung, wobei er neu eine bedingte Gelds- trafe von 70 Tagessätzen beantragte bzw. anerkannte (KG-act. 11, Beilage 2). Im Rahmen des Beweisverfahrens ergab sich, dass die in der Anklage er- wähnte wegen einer Baustelle auf 80 km/h herabgesetzte signalisierte Höchstgeschwindigkeit nie publiziert worden war (vgl. KG-act. 14 und 16). Die Parteien nahmen zur Beweisergänzung am 4. Juli bzw. 31. Juli 2017 Stellung (KG-act. 20 und 22);-
Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung:
1. Der Beschuldigte anerkennt, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die allgemeine Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten zu haben (vgl. KG- act. 11, S. 4, zweitletzte Frage). Daher ist er der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV gemäss Sacherhalt der Anklagezif- fer 2 schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz tat.
2. Mit Berufung bestreitet der Beschuldigte indessen, am 18. September 2013 um 07.51 Uhr in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die im Baustellenbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h überschritten und sich der vorsätzlichen qualifizierten groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV gemäss Sa- cherhalt der Anklageziffer 1 schuldig gemacht zu haben.
a) Der Beschuldigte bringt zunächst vor, über die Nachfahrmessung hätte kein Gutachten angeordnet werden dürfen. Denn dadurch würde anstatt kraft Verordnung – gemeint ist wohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenver- kehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) – nicht auf die Durch- schnittsgeschwindigkeit während einer definierten Mindeststrecke, sondern auf die Spitzengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges abgestellt und lediglich ein minimaler Abzug von 1 % gewährt. Das Gebot der Gleichmässigkeit der Strafverfolgung sei verletzt, wenn die Möglichkeit bestünde, bei Nachfahrmes- sungen Gutachten anzuordnen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 2-4 N 1). aa) Die gültige Nachfahrmessung durch die Polizei ergab eine Höchstge- schwindigkeit von 150 km/h vor Toleranzabzug von 15 % (gerundet 23 km/h) bzw. von 127 km/h nach Toleranzabzug und somit eine Überschreitung der
Kantonsgericht Schwyz 5 signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h bzw. 47 km/h. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe ist sehr selten und liegt im Unschärfebereich des Rasertatbestandes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, weil dieser objektiv erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Im Strafrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Untersuchungs- behörden insbesondere alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsa- chen von Amtes wegen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Es ist somit der Sach- verhalt, wie er sich tatsächlich zutrug, exakt zu ermitteln, damit der Richter gestützt auf diese Erkenntnisse eine möglichst korrekte Beurteilung des Tat- hergangs vornehmen kann (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 310 f.). Zu- dem ist im Vorverfahren der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bzw. „im Zweifel für das Härtere“ anzuwenden (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 2244 und 2309). Es ist also in erster Linie darauf hinzuarbeiten, den Anfangsverdacht zu erhärten und den Täter zu überführen (Daphinoff, a.a.O., S. 148 und 269). Vor diesem Hintergrund kann der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie hätte kein Gutachten über die exakte Geschwindigkeit des Beschuldigten an- ordnen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 16. Dezember 2013 (U.act. 11.1.02) jegli- chen Beweiswert absprach (U.act. 2.1.06). Dieser Kurzbericht stellt kein Gut- achten dar (U.act. 11.1.02, S. 1 unten und U.act. 2.1.06, S. 2). bb) Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldig- ten erfolgte nicht allein gestützt auf die Nachfahrmessung, sondern auch bzw. im Besonderen aufgrund des Videos, das bei der Nachfahrmessung erstellt und worüber ein Gutachten eingeholt wurde. Nach Ziff. 21 der Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskon- trollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 ist ein solches Vorgehen zulässig und hat zur Folge, dass die nachträgliche zusätzli-
Kantonsgericht Schwyz 6 che Anwendung der in Art. 8 und Anhang 1 der VSKV-ASTRA festgelegten Sicherheitsabzüge nicht zulässig ist. Eine Verletzung des Gebots der Gleich- mässigkeit der Strafverfolgung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 2.2.3 S. 5 f.).
b) Der Beschuldigte trägt weiter vor, auch der Gutachter habe eingeräumt, dass selbst massive Änderungen der Geschwindigkeit nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Grössenverhältnisse führen würden, womit die im Gut- achten angewandte Methode als untauglich erscheine. Mit dieser Kritik habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des recht- lichen Gehörs zu erblicken sei. Ausserdem könne das Bild Vi- deo_1_Frame_965 des Gutachtens zur Beurteilung seiner Geschwindigkeit im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nicht herangezogen werden. Da auch den Bildern Video_1_Frame_915 und 940 kein Beweiswert attestiert werden könne, bliebe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 149 km/h unbewiesen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4-6 N 2). aa) Der Sachverständige B.________, sagte in seiner Befragung vom
19. November 2015 aus, sobald die Geschwindigkeit des Motorrades des Be- schuldigten im Vergleich zum Polizeifahrzeug grösser werde, vergrössere sich der Abstand der beiden Fahrzeuge und das gefilmte Motorrad werde auf dem Film etwas kleiner. Bei dem von den beiden Fahrzeugen gefahrenen Ge- schwindigkeitsniveau seien Geschwindigkeitsveränderungen nur noch relativ langsam möglich, weshalb auch ein starkes Beschleunigen unmittelbar auf der Höhe der Tafel „Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h“ nur über die Zeit erkennbar werde (U.act. 10.1.02, S. 5 f. Frage 16). Der Beschuldigte schliesst daraus, selbst wenn er seine Geschwindigkeit gegenü- ber den ihre Fahrt beschleunigenden Polizisten verringert hätte, hätte dies keine wesentlichen Veränderungen der Grössenverhältnisse zur Folge (KG- act. 11, Beilage 2, S. 4 unten). Daraus vermöchte der Beschuldigte indessen
Kantonsgericht Schwyz 7 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn er unterschlägt die weitere Antwort von B.________ auf dieselbe Frage, wonach die Zeit, welche dem Motorrad- fahrer für dieses noch auf dem Video sichtbare Beschleunigungsmanöver zur Verfügung gestanden sei, etwas mehr als eine Sekunde betragen habe. Da- her hätten sie die letzte Geschwindigkeitsanzeige des Polizeifahrzeuges von 155 km/h nicht berücksichtigt (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5 oben). Das Vorbrin- gen des Beschuldigten ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Mo- torrad über einen Zeitraum von vier Sekunden auf jeden Fall nicht weniger schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug, nämlich mit mindestens 149 km/h (vgl. E. 2b/bb nachfolgend). Damit erweist sich die Methode des Grössenvergleichs des Motorrades grundsätzlich als tauglich. bb) Richtig ist, dass das Bild Video_1_Frame_940 wegen der Unschärfe zum Grössenvergleich des vom Beschuldigten gelenkten Motorrades nicht herangezogen werden kann (vgl. U.act. 11.1.14, S. 8), wovon auch die Vor- instanz ausging (angef. Urteil, S. 7 oben). Ebenfalls zutreffend ist, dass das Bild Video_1_Frame_965 erst nach Aufhe- bung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erstellt wurde (vgl. U.act. 11.1.14, S. 7 N 6.1). Trotzdem kann dieses Frame berücksichtigt wer- den, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten vor der Aufhebung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen, nämlich durch den Vergleich der Grösse des Motorrades im Vergleich zu anderen Frames. Einzig die mit dem Bild Video_1_Frame_965 gemessene Geschwindigkeit von 155 km/h darf nicht berücksichtigt werden, was die Experten in ihrem Gutachten vom
27. Mai 2015 und die Vorinstanz befolgten, da sie von einer gemessen Höchstgeschwindigkeit von „lediglich“ 151 km/h ausgingen, davon eine Tole- ranz von 1 % in Abzug brachten und eine nachweisbare Höchstgeschwindig- keit von mindestens 149 km/h errechneten (U.act. 11.1.14, S. 8; angef. Urteil, E. 2.2.4 S. 7). Der Beschuldigte setzt sich mit dieser differenzierten Begrün- dung der Vorinstanz nicht auseinander.
Kantonsgericht Schwyz 8 Was das Bild Video_1_Frame_915 anbelangt, vermögen der Sachverständige B.________, und der Kontrollbeauftragte C.________, auch dessen Grösse mit den Bildern Video_1_Frame_865, 890 und 965 zu vergleichen und festzu- stellen, innerhalb der Pixelunschärfe könne eindeutig gesagt werden, dass das Motorrad auf den Einzelbildern nicht grösser, sondern allenfalls minim kleiner werde (U.act. 11.1.14, S. 8). Gleiches bestätigten derselbe Sachver- ständige und der Kontrollbeauftragte F.________, im Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 (U.act. 11.1.24, S. 6 N 6). Auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie auf dem Frame 865 mit Rücksicht auf die groben Pixel die Grösse exakt habe bestimmt werden können, antworteten die Gutachter, die Grösse des Motorrades bzw. des Motorradfahrers sei von ihnen nicht „exakt bestimmt“ worden. Die gelben Linien auf dem vergrösserten Bild Vi- deo_1_Frame_940 (recte: 865; REC000102), deren Abstand exakt auf alle folgenden Frames übertragen worden sei, würden den Hell-Dunkel-Übergang zwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und dem Bildhintergrund (Fahrbahn) markieren. Innerhalb der Pixelunschärfe hätten sie denselben Hell-Dunkel-Übergang zwischen dem Motorrad resp. dem Motorradfahrer und dem Bildhintergrund auf den folgenden Frames beurteilt. Dies erlaube ihnen festzustellen, ob das Motorrad resp. der Motorradfahrer auf den folgenden Frames im Vergleich grösser werde, gleich gross bleibe oder kleiner werde (U.act. 11.1.24, S. 6 N 7). Die beiden Experten sind somit in der Lage, die besagten Grössenvergleiche vorzunehmen, auch wenn der Beschuldigte auf dem Bild Video_1_Frame_915 auf der Höhe der Helmregion bloss eine graue Masse erkennt, die allenfalls vertikal unterschiedliche Graustufen aufweist (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5). Nach dem Gesagten kann aufgrund des Ausgangsbildes Video_1_Frame_865 sowie der drei aussagekräftigen Vergleichsbilder Video_1_Frame_890, 915 und 965 festgestellt werden, dass das Motorrad des Beschuldigten über einen Zeitraum von vier Sekunden (07:51:49 bis 07:51:53) nicht grösser wurde und
Kantonsgericht Schwyz 9 somit mindestens gleich schnell fuhr wie das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt von 07:51:49, also 149 km/h. cc) Nach dem Gesagten sind das Gutachten vom 27. Mai 2015 und das Ergänzungs-Gutachten vom 12. Oktober 2015 weder unvollständig noch un- klar noch bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit (vgl. Art. 189 lit. a und c StPO). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von dem erwähnten (Ergän- zungs-) Gutachten abzuweichen (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, N 2 zu Art. 189 StPO). Erweist sich das (Ergänzungs-) Gutachten als stichhaltig, ist für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h darauf abzustellen und erweist sich die gutachterlich festgestellte Höchstgeschwin- digkeit von 149 km/h (unter Berücksichtigung des 1 % - Toleranzabzuges des SatSpeed-Messsystems) und somit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 69 km/h als erwiesen. Der Beschul- digte erfüllt daher den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG, wonach mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vor- sätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch be- sonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die ins- besondere dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). dd) An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht publiziert wurde (vgl. KG-act. 16, S. 1). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden, sofern deren Anordnung nicht geradezu nichtig ist. Letzteres ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, da in casu die Mangelhaftigkeit weder besonders schwer wiegt noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
Kantonsgericht Schwyz 10 ist und darüber hinaus die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit entgegenstünde. Die Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr, wonach der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden darf. Geltung hat diese Pflicht für Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, also insbesondere auch für die Einhaltung von Höchstgeschwindigkeiten, aber nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt wie dies oft auf Parkverbote zutrifft (BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186; BGer, Urteil 6P.47/2002 vom 29. Mai 2002 E. 4.2; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, N 10 zu Art. 27 SVG; Maeder, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N 25 zu Art. 27 SVG).
3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle, da keine besonderen Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, von der gesetzlichen Vermutung der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 4 SVG ab- zuweichen (angef. Urteil, E. 2.2.5 S. 7 f.).
a) Die Verteidigung bringt vor, die ursprüngliche Freigabe der (signalisier- ten) Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) sei eher willkürlich 150 m nach hin- ten verschoben worden; es werde heute eine ungültige Signalisation geltend gemacht. Ausserdem sei aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass die bei- den Fahrstreifen im relevanten Bereich durch eine Sicherheitslinie voneinan- der getrennt gewesen seien. Daher sei ausgeschlossen gewesen, dass ein auf dem Normalstreifen verkehrendes Fahrzeug hätte in Erwägung ziehen
Kantonsgericht Schwyz 11 können, selbst auf den Überholstreifen zu wechseln. Diese beiden besonde- ren Umstände sprächen gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nach Art. 90 Abs. 3 SVG (KG-act. 11, Beilage 2 S. 6-8 N 1).
b) Derjenige, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und im Grundsatz auch die subjektiven Tatbestandselemente dieser Widerhandlung. Denn das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, keinen Vorsatz beinhalten. Der Richter muss einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in speziellen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151 = Pra 106, 2017, Nr. 42).
c) Die Aufhebung des Verkehrszeichens „Freie Fahrt“ ist durch einen orangen Diagonalbalken von links oben nach rechts unten klar ersichtlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.05, S. 4). Ebenfalls eindeutig zu erkennen ist, dass zu Beginn der massgebenden Strecke die beiden Fahrbahnen (Normalspur und Überholspur) nur durch Führungslinien bzw. nicht durch eine Sicherheitslinie voneinander getrennt sind. Die Sicherheitslinie ist erst auf dem Bild mit der Zeit „07:51:52“ erkenntlich (U.act. 8.1.05 und 11.1.14, Beilage 2, S. 4-8). Zudem war die Fahrbahn feucht und es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen (U.act. 8.1.01, S. 2). Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Verhaltensweise des Beschuldigten keinen Vorsatz beinhalten bzw. eine besondere Konstellation vorliegen soll, welche die Erfüllung des
Kantonsgericht Schwyz 12 subjektiven Tatbestandes ausschliesst. Der Beschuldigte erfüllt auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Daher ist er auch der Verletzung der vorsätzlichen qualifizierten Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen.
4. Die Vorinstanz qualifizierte die vorsätzliche grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 1 vorne) nicht als mitbestrafte Nachtat zum vorausgehenden Raserdelikt (E. 2 f. vorne; angef. Urteil, E. 3 S. 9).
a) Der Beschuldigte macht geltend, entgegen der Vorinstanz stelle sich nicht die Frage der „mitbestraften Nachtat“, sondern vielmehr jene der „Ta- teinheit“. Vorliegend würden nämlich beide Geschwindigkeitsüberschreitungen zeitlich nahe beieinander liegen bzw. der verletzte Tatbestand der Geschwin- digkeitsüberschreitung sei ununterbrochen verwirklicht worden, weshalb von einem einzigen Willensentschluss auszugehen sei. Daher könne der Beschul- digte nicht wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gespro- chen werden (KG-act. 11, Beilage 2, S. 8 N 2).
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals densel- ben Tatbestand, so spricht man von gleichartiger Realkonkurrenz. Ein Verhal- ten wird juristisch als Einheit angenommen, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; BGer, Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2013, N 2 f. zu Art. 49
Kantonsgericht Schwyz 13 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1: Die Straf- tat, 2011, S. 535 N 12).
c) Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts aus, er habe beschleunigt, nachdem die signalisierte Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h aufgehoben gewesen sei und eine Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h gegolten habe (KG-act. 11, S. 4 unten). Gleiche Erklärungen gab der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz ab (vgl. Vi-act. 17, S. 4 N 18). Die bewusste Beschleunigung ergibt sich ebenfalls aus den Untersuchungsakten (vgl. U.act. 8.1.05). Da der Be- schuldigte somit nach Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen neuen Willensentschluss fällte, seine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h auf rund 180 km/h zu erhöhen und dies auch tat, ist dessen Ver- halten juristisch nicht als Einheit zu qualifizieren, sondern es liegt eine Real- konkurrenz der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. Daher ist der Beschuldigte wegen vorsätzlicher qualifiziert grober Verletzung sowie wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu bestrafen wie dies die Vorinstanz tat.
5. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher qualifi- zierter grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und wegen vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 und mit einer Busse von Fr. 2‘275.00. Sie schob den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf, wogegen sie den Beschuldigten ver- pflichtete, die Busse zu bezahlen und anordnete, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Ta- gen tritt (angef. Urteil, E. II, S. 9-12).
a) Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2017 seine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.00
Kantonsgericht Schwyz 14 sowie einer Busse von Fr. 1‘625.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (KG-act. 3). Vor Schranken des Kantonsgerichts akzeptiert er eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1).
b) Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu je Fr. 130.00 sind zu bestätigen, da sie unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten im Ergebnis angemessen erscheinen. Insoweit kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, auch wenn – entgegen der Begründung der Vorinstanz – Fahren unter Stress nicht leicht verschuldenserhöhend zu werten ist (vgl. § 45 Abs. 5 JG und an- gef. Urteil, E. 2.1 und 2.2 S. 9 f.). Der Vollzug beider Strafen ist unbestritte- nermassen bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
c) Bei der Höhe der unbedingt auszusprechenden Busse ist zu beachten, dass die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4. S. 191), bzw. nicht zu- sätzlich zur Geldstrafe auszufällen ist. Geldstrafe und Busse betragen insge- samt Fr. 9‘100.00 (70 Tagessätze à Fr. 130.00) und entsprechen 100 %, was schon die Vorinstanz ausdrücklich so festhielt (vgl. angef. Urteil, E. 2.2 S. 10 f.). Daher ist die Geldstrafe auf Fr. 7‘280.00 (56 Tagessätze zu Fr. 130.00) und die Busse auf Fr. 1‘820.00 festzusetzen (1/5 von Fr. 9‘100.00). Dies hat zur Folge, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen tritt (Busse von Fr. 1‘820.00 : Tagessatz von Fr. 130.00). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil abzuändern.
6. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz nur unwesentlich abzuändern ist, besteht kein Grund, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind pauschal auf Fr. 3‘700.00 festzusetzen, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuer- legen und im Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für den amtli-
Kantonsgericht Schwyz 15 chen Verteidiger sind gestützt auf dessen Kostennoten vom 30. Mai 2017 und
4. September 2017(KG-act. 11, Beilage 3; KG-act. 24/1) auf insgesamt Fr. 3‘322.95 (13.6 Std. + 2.8 Std., total rund 16.4 Std. zu Fr. 180.00; Spesen Fr. 106.00 + Fr. 18.80, total Fr. 124.80; zuzüglich 8 % MWST) festzusetzen und wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-
Kantonsgericht Schwyz 16 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2016 (SGO 2016 9) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG;
b) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Gelds- trafe von 56 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 1‘820.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 11‘014.10
b) den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4‘293.00
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7‘504.25 Total Fr. 22‘811.35
Kantonsgericht Schwyz 17 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 lit. a, c und d Abs. 2 vorbehalten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus:
a) den Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'700.00
b) den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'322.95 Total Fr. 7'022.95 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'320.65 (90 Prozent) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 7 (nachstehend) vorbehal- ten.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird für das erstinstanzli- che Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 7‘504.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt D.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 3‘322.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ent- schädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Kantonsgericht Schwyz 18
d) Vorbehalten bleibt die vollumfängliche Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für das erstinstanzli- che Verfahren. Für das Berufungsverfahren bleibt die Rückzahlungspflicht im Um- fang von 9/10, d.h. im Betrag von Fr. 2‘990.65, vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
8. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und mit Formular an die KOST (1/R). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Oktober 2017 kau